Ein Einzelhändler wollte die Miete um 20% mindern, da Kunden an seinem in Ein- und Ausgangsnähe gelegenen Geschäft in Folge von Umbauten nicht mehr mit leeren, sondern vollen Einkaufswagen vorbeigingen.
Hier gilt: Nimmt der Vermieter in dem Einkaufszentrum, in welchem sich die Mieträume befinden, Umbauarbeiten vor, die zu einer Änderung des Kundenverhaltens führen, steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung nach § 537 BGB nicht zu.
Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Vermieters hinsichtlich geplanter Umbaumaßnahmen besteht nicht. Hinweispflichtig ist er dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nur, wenn ihm bekannt ist, dass die bevorstehenden Umbauten wegen der Lage des gemieteten Ladens für den Mieter nachteilige Auswirkungen (etwa wegen einer Änderung der Kundenströme) haben können.
Ein Mangel nach § 537 Abs. 1 BGB besteht in der für den Mieter nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustands des Mietobjekts von dem vertraglich geschuldeten Zustand. Dabei scheiden jedoch Umstände aus, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren; es muss eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliegen (BGH, 16.02.2000 - Az: XII ZR 279/97).
Hier gilt: Nimmt der Vermieter in dem Einkaufszentrum, in welchem sich die Mieträume befinden, Umbauarbeiten vor, die zu einer Änderung des Kundenverhaltens führen, steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung nach § 537 BGB nicht zu.
Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Vermieters hinsichtlich geplanter Umbaumaßnahmen besteht nicht. Hinweispflichtig ist er dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nur, wenn ihm bekannt ist, dass die bevorstehenden Umbauten wegen der Lage des gemieteten Ladens für den Mieter nachteilige Auswirkungen (etwa wegen einer Änderung der Kundenströme) haben können.
Ein Mangel nach § 537 Abs. 1 BGB besteht in der für den Mieter nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustands des Mietobjekts von dem vertraglich geschuldeten Zustand. Dabei scheiden jedoch Umstände aus, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren; es muss eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliegen (BGH, 16.02.2000 - Az: XII ZR 279/97).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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