Sind Gespräche mit Mandanten oder Diktate über viele Stunden hinweg tagtäglich nicht möglich, weil starker Lärm von Fassadenarbeiten eines am Platz gelegenen Kaufhauses ausgeht, so kann eine Minderung des Mietzinses i.H.v. 20% angebracht sein.
LG Dortmund, 12.01.1999 - Az: 1 S 237/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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