Die Untermieterlaubnis kann seitens des Vermieters verweigert werden, wenn hiermit eine Änderung des vertraglichen Nutzungszweckes einhergehen würde. Daher besteht in einem derartigen Fall auch kein Kündigungsrecht des Mieters.
Der Fall liegt hier etwas anders, weil die Parteien unter § 23 Ziffer 4 der Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag vereinbart haben, dass eine Untervermietung der Räume mit Zustimmung des Vermieters gestattet ist.
Eine derartige Regelung hat nach der Rechtsprechung und Literatur den Charakter eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.
Nach den in der Rechtsprechung vertretenen, unterschiedlichen Auslegungen eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt kann aber die Erlaubnis versagt werden, wenn - wie hier - durch die Untervermietung eine Änderung des vertraglich festgelegten Nutzungszwecks verbunden ist.
Entscheidend ist, dass die Kläger die Ladenräume gemäß § 1 des Mietvertrages zum Betrieb einer Bankfiliale vermietet haben und dass die Beklagte gemäß § 8 Ziffer 1 des Mietvertrages die Mieträume nur zum Betrieb einer Bankfiliale benutzen durfte. Gemäß § 23 des Mietvertrages war die Beklagte berechtigt, die Räume für ihre Zwecke - und damit wiederum zum Betrieb einer Bankfiliale - umzubauen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihre beliebige Umbauarbeiten gestattet, ist mit dem Vertragsinhalt nicht zu vereinbaren und unzutreffend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich hat der Geschäftsraummieter keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.Der Fall liegt hier etwas anders, weil die Parteien unter § 23 Ziffer 4 der Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag vereinbart haben, dass eine Untervermietung der Räume mit Zustimmung des Vermieters gestattet ist.
Eine derartige Regelung hat nach der Rechtsprechung und Literatur den Charakter eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt.
Nach den in der Rechtsprechung vertretenen, unterschiedlichen Auslegungen eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt kann aber die Erlaubnis versagt werden, wenn - wie hier - durch die Untervermietung eine Änderung des vertraglich festgelegten Nutzungszwecks verbunden ist.
Entscheidend ist, dass die Kläger die Ladenräume gemäß § 1 des Mietvertrages zum Betrieb einer Bankfiliale vermietet haben und dass die Beklagte gemäß § 8 Ziffer 1 des Mietvertrages die Mieträume nur zum Betrieb einer Bankfiliale benutzen durfte. Gemäß § 23 des Mietvertrages war die Beklagte berechtigt, die Räume für ihre Zwecke - und damit wiederum zum Betrieb einer Bankfiliale - umzubauen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihre beliebige Umbauarbeiten gestattet, ist mit dem Vertragsinhalt nicht zu vereinbaren und unzutreffend.
KG, 08.09.2003 - Az: 8 U 181/02
ECLI:DE:KG:2003:0908.8U181.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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