Auch bei sinkender Durschnittsmiete ist eine vertraglich vereinbarte Staffelmiete in voller Höhe zu zahlen.
Vorliegend hatte der Mieter die Mieter für Gewerberäume unter Hinweis auf generell gesunkene Mietpreise herabgesetzt. Der Mieter ging davon aus, daß der Staffelmietvertrag aufgrund der sinkenden Mietpreise überhöht sei. Da keiner der Vertragspartner die Entwicklung der Mietpreise vorhersehen konnte, wäre eine Anpassung jedoch nur dann möglich gewesen, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vorgelegen hätte.
Vorliegend hatte der Mieter die Mieter für Gewerberäume unter Hinweis auf generell gesunkene Mietpreise herabgesetzt. Der Mieter ging davon aus, daß der Staffelmietvertrag aufgrund der sinkenden Mietpreise überhöht sei. Da keiner der Vertragspartner die Entwicklung der Mietpreise vorhersehen konnte, wäre eine Anpassung jedoch nur dann möglich gewesen, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vorgelegen hätte.
BGH, 08.05.2002 - Az: XII ZR 8/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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