Im zu vorliegenden Fall lagerte der Mieter in den von ihm angemieteten Geschäftsräumen Kleber und Lösungsmittel, ohne gleichzeitig ausreichende Brandschutzmaßnahmen - z.B. Aufbewahrung der Stoffe in einem feuerfesten Stahlschrank - zu treffen. Zudem gestattete er Kunden in diesen Räumen das Rauchen. Nach mehreren diesbezüglichen Abmahnungen sprach der klagende Vermieter deswegen eine außerordentliche Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung der Geschäftsräume.
Das Gericht entschied, dass die die außerordentliche Kündigung wirksam sei. Der Beklagte habe eine beträchtliche Brand- und Feuersgefahr für die Mietsache verursacht, was ein grob vertragswidriges Verhalten darstelle, durch das im Übrigen auch Leib und Leben von Bewohnern angrenzender Gebäude erheblich gefährdet worden seien.
Das Gericht entschied, dass die die außerordentliche Kündigung wirksam sei. Der Beklagte habe eine beträchtliche Brand- und Feuersgefahr für die Mietsache verursacht, was ein grob vertragswidriges Verhalten darstelle, durch das im Übrigen auch Leib und Leben von Bewohnern angrenzender Gebäude erheblich gefährdet worden seien.
LG Coburg, 02.10.2001 - Az: 33 S 96/01
Quelle: PM LG Coburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RAin Alexandra Klimatos, RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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