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Wenn der Mieter die Räume der Brandgefahr aussetzt

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im zu vorliegenden Fall lagerte der Mieter in den von ihm angemieteten Geschäftsräumen Kleber und Lösungsmittel, ohne gleichzeitig ausreichende Brandschutzmaßnahmen - z.B. Aufbewahrung der Stoffe in einem feuerfesten Stahlschrank - zu treffen. Zudem gestattete er Kunden in diesen Räumen das Rauchen. Nach mehreren diesbezüglichen Abmahnungen sprach der klagende Vermieter deswegen eine außerordentliche Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung der Geschäftsräume.

Das Gericht entschied, dass die die außerordentliche Kündigung wirksam sei. Der Beklagte habe eine beträchtliche Brand- und Feuersgefahr für die Mietsache verursacht, was ein grob vertragswidriges Verhalten darstelle, durch das im Übrigen auch Leib und Leben von Bewohnern angrenzender Gebäude erheblich gefährdet worden seien.


LG Coburg, 02.10.2001 - Az: 33 S 96/01

Quelle: PM LG Coburg


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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