Vormals als Restaurant genutzte Räume wurden zum Betrieb eines Ladens vermietet. Später stellte sich heraus, dass sich die behördliche Genehmigung auf die Nutzung als Restaurant oder Gaststätte beschränkte. Der Mieter kürzte daraufhin die Miete und kündigte schließlich das Mietverhältnis, als die Behörde die weitere Nutzung als Laden untersagte. Zur Mietminderung oder gar fristlosen Kündigung ist der Mieter in einem derartigen Fall zumindest solange nicht berechtigt, als die Behörde die unzulässige Nutzung duldet.
Untersagt die Behörde jedoch durch eine Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung die weitere Nutzung der Gewerberäume als Laden, liegt ein Sachmangel vor, der den Mieter zur Kündigung berechtigt.
Untersagt die Behörde jedoch durch eine Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung die weitere Nutzung der Gewerberäume als Laden, liegt ein Sachmangel vor, der den Mieter zur Kündigung berechtigt.
OLG Köln, 10.11.1997 - Az: 19 W 48/97
Quelle: Tagesspiegel
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RAin Alexandra Klimatos, RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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