Ein Gewerbebetrieb mietete ehemalige Ställe eines Bauernhofs als Werkstattgebäude. Der Mietvertrag war auf zehn Jahre festgelegt. Beide Vertragsparteien wussten, dass die Gebäude in ihrem ursprünglichen Zustand nicht als Werkstatt geeignet waren und der Mieter umfangreiche Umbauten vornehmen musste. Dennoch regelten sie die Erstattung der Kosten nach Beendigung des Mietvertrages nicht. Nach Ablauf der Vertragsdauer verlangte der Mieter die Rückerstattung seiner Investitionen von insgesamt über 100 000 Mark vom Vermieter.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab. Aufwendungen, durch die die Mieträume erst in einen vertragsgerechten Zustand versetzt werden, sind nach Ansicht der Richter keine "notwendigen Aufwendungen", die vom Vermieter zu ersetzen sind. Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung war dieser nicht zum Ersatz verpflichtet. Der Vermieter hatte kein wirtschaftliches Interesse an den Umbauten, da er das Grundstück mit einem Wohnhaus bebauen wollte.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab. Aufwendungen, durch die die Mieträume erst in einen vertragsgerechten Zustand versetzt werden, sind nach Ansicht der Richter keine "notwendigen Aufwendungen", die vom Vermieter zu ersetzen sind. Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung war dieser nicht zum Ersatz verpflichtet. Der Vermieter hatte kein wirtschaftliches Interesse an den Umbauten, da er das Grundstück mit einem Wohnhaus bebauen wollte.
BGH - Az: VII ZR 155/95
Quelle: Tagesspiegel
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RAin Alexandra Klimatos, RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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