Wenn ein Makler gegenüber seinem Kunden die Wohnfläche eines Reihenhauses unrichtig mit 110 Quadratmetern statt der tatsächlichen 93,15 Quadratmeter angibt, steht ihm wegen dieser Vertragsverletzung kein Maklerlohn zu.
Der Makler macht sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig, wenn seinem Kunden durch den Erwerb des Hauses ein Schaden entsteht. Der Schaden kann etwa in dem Vermögensnachteil bestehen, der dem Kunden durch den Kauf des Hauses entstand, wenn er ein vergleichbares, aber preisgünstigeres Objekt hätte erwerben können.
Der Makler macht sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig, wenn seinem Kunden durch den Erwerb des Hauses ein Schaden entsteht. Der Schaden kann etwa in dem Vermögensnachteil bestehen, der dem Kunden durch den Kauf des Hauses entstand, wenn er ein vergleichbares, aber preisgünstigeres Objekt hätte erwerben können.
OLG Düsseldorf, 04.12.1998 - Az: 7 U 59/98
Quelle: Tagesspiegel
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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