Für die Zweckentfremdung von zwei Wohnungen als Praxisräume muß ein Remscheider 73 000 Mark Geldbuße bezahlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhängte die Strafe, weil der Mann keine Genehmigung von der Stadt eingeholt hatte. Dabei komme es nicht auf die mögliche Genehmigungsfähigkeit der Umwandlung oder gar auf eine nachträglich erteilte Erlaubnis an, erklärten die Richter. Da Zweckentfremdung eine Dauerordnungswidrigkeit sei, werde eine Geldbuße bereits mit der Erfüllung des Tatbestandes fällig.
OLG Düsseldorf, 22.12.1998 - Az: 3 Ws (OWi) 667 - 668/98, 3 Ws (OWi) 667/98, 3 Ws (OWi) 668/98
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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