Der Vermieter kann auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er das vermietete Einfamilienhaus nicht sebst bewohnen sondern seinem Sohn kostenlos zur Verfügung stellen will.
Er ist nicht verpflichtet, seinem Sohn eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus anzubieten, das ihm ebenfalls gehört.
Er ist auch nicht verpflichtet, dem gekündigten Mieter des Einfamilienhauses eine Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus anzubieten, wenn dieses nicht in der Nähe, bei einer Großstadt wenigstens in demselben Ortsteil, liegt.
Zur Bgründung führt das Gericht aus, dass der durch das Grundgesetz verbürgte Eigentumsschutz auch die Freiheit des Eigentümers umfasse, sein Eigentum sebst zu nutzen. Die Überprüfung der Motive des Eigentümers durch die Gerichte sei dabei stark eingeschränkt. Nicht zu respektieren sei nur der rechtsmissbräuchliche Wunsch nach Eigennutzung, der aber im entschiedenen Fall nicht vorliege.
Er ist nicht verpflichtet, seinem Sohn eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus anzubieten, das ihm ebenfalls gehört.
Er ist auch nicht verpflichtet, dem gekündigten Mieter des Einfamilienhauses eine Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus anzubieten, wenn dieses nicht in der Nähe, bei einer Großstadt wenigstens in demselben Ortsteil, liegt.
Zur Bgründung führt das Gericht aus, dass der durch das Grundgesetz verbürgte Eigentumsschutz auch die Freiheit des Eigentümers umfasse, sein Eigentum sebst zu nutzen. Die Überprüfung der Motive des Eigentümers durch die Gerichte sei dabei stark eingeschränkt. Nicht zu respektieren sei nur der rechtsmissbräuchliche Wunsch nach Eigennutzung, der aber im entschiedenen Fall nicht vorliege.
LG Berlin, 21.09.1999 - Az: 64 S 113/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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