Kündigt ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs und ist in dem Mietshaus eine andere Wohnung frei, muss er diese dem Mieter grundsätzlich anbieten.
Von einem Angebot der freigewordenen Alternativwohnung kann der Vermieter nur dann absehen, wenn der Mieter Vertragsverletzungen begangen hat, die den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen würden. Die bloße Behauptung es bestehen „Spannungen“ - unterhalb der Kündigungsschwelle - ist hierzu nicht ausreichend.
Mit den Kündigungstatbeständen hat der Gesetzgeber zugleich festgelegt, dass die Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses zumutbar ist, wenn die Kündigungstatbestände nicht vorliegen. In einem solchen Fall muss der Vermieter folgerichtig auch ein Tauschangebot abgeben.
Von einem Angebot der freigewordenen Alternativwohnung kann der Vermieter nur dann absehen, wenn der Mieter Vertragsverletzungen begangen hat, die den Vermieter zu einer Kündigung berechtigen würden. Die bloße Behauptung es bestehen „Spannungen“ - unterhalb der Kündigungsschwelle - ist hierzu nicht ausreichend.
Mit den Kündigungstatbeständen hat der Gesetzgeber zugleich festgelegt, dass die Aufrechterhaltung eines Mietverhältnisses zumutbar ist, wenn die Kündigungstatbestände nicht vorliegen. In einem solchen Fall muss der Vermieter folgerichtig auch ein Tauschangebot abgeben.
LG Mannheim, 03.04.1996 - Az: 4 S 148/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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