Vermieter müssen ihren Mieter gegenüber nicht das grundsätzlich immer bestehende Risiko des Scheiterns ihrer Ehe offenbaren, um sich im Falle einer Eigenbedarfskündigung nicht schadensersatzpflichtig zu machen.
Bereits im Juli 2005 kündigte die Beklagte (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) wieder das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, dass sie und ihr Ehemann zu dem Schluss gekommen seien, dass das enge Zusammenleben für ihre Beziehung „nicht bekömmlich“ sei.
Der Kläger akzeptierte zwar die Kündigung, nahm jedoch die Beklagte auf Schadensersatz wegen zusätzlicher Makler- und Renovierungskosten für ein neu angemietetes Haus in Anspruch. Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei vor Abschluss des Mietvertrages verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung hinzuweisen.
Das AG Oldenburg gab der Klage in erster Instanz statt.
Im Übrigen erscheint es als sehr weitreichender und damit nicht zumutbarer Eingriff in die Lebensplanung eines Vermieters, wenn er seinem Mieter gegenüber das grundsätzlich immer bestehende Risiko des Scheiterns seiner Ehe offenbaren müsste, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte vermietete dem Kläger im Oktober 2004 ihr Haus in Oldenburg, da sie - wie sie dem Kläger auch mitteilte - beabsichtigte, zu ihrem in Kiel tätigen Ehemann zu ziehen.Bereits im Juli 2005 kündigte die Beklagte (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) wieder das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, dass sie und ihr Ehemann zu dem Schluss gekommen seien, dass das enge Zusammenleben für ihre Beziehung „nicht bekömmlich“ sei.
Der Kläger akzeptierte zwar die Kündigung, nahm jedoch die Beklagte auf Schadensersatz wegen zusätzlicher Makler- und Renovierungskosten für ein neu angemietetes Haus in Anspruch. Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei vor Abschluss des Mietvertrages verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung hinzuweisen.
Das AG Oldenburg gab der Klage in erster Instanz statt.
Dem konnte sich da Landgericht Oldenburg nicht anschließen und wies die Klage ab.
Ein Vermieter ist zwar verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages auf die Möglichkeit einer künftigen Kündigung wegen Eigenbedarfs hinzuweisen, wenn diese bei vorausschauender Planung bereits vorhersehbar gewesen sei. Diese Konstellation sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dass es sich bei dem Umzug der Beklagten zu ihrem Ehemann von vornherein lediglich um einen Versuch des Zusammenlebens gehandelt habe, war nicht festzustellen.Im Übrigen erscheint es als sehr weitreichender und damit nicht zumutbarer Eingriff in die Lebensplanung eines Vermieters, wenn er seinem Mieter gegenüber das grundsätzlich immer bestehende Risiko des Scheiterns seiner Ehe offenbaren müsste, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.
LG Oldenburg, 14.06.2007 - Az: 1 S 88/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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