Mußte bei Abschluß eines unbefristeten Mietvertrages seitens des Vermieters mit in absehbarer Zeit anzunehmenden Eigenbedarf gerechnet werden, so kann dieser sich später nicht darauf berufen.
Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin mit Hauptwohnsitz in Spanien ihr Haus in Deutschland vermietet.
Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin mit Hauptwohnsitz in Spanien ihr Haus in Deutschland vermietet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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