Es ist zulässig, zur Installation der erforderlichen Badaccessoires (z.B. Handtuchhalter, Spiegel und Konsole), Wandfliesen im Bad zu durchbohren - auch wenn es sich hierbei um Sachbeschädigung handelt. Die Anzahl der Löcher muss sich aber im verkehrsüblichen Maß bewegen - bei 14 Löchern ist dies noch der Fall. Da üblicherweise zumindest Handtuchhalter, Spiegel und Konsole im Badezimmer angebracht werden, ist dies grundsätzlich auch dem Mieter zu gestatten. Für solche Bohrlöcher schuldet der Mieter auch keinen Schadenersatz.
AG Kassel, 15.03.1996 - Az: 451 C 7217/95
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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