Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter die Wohnungswände mit kräftigen Farben gestrichen, in einem Zimmer aber den von einem Schrank versperrten Bereich einfach ausgelassen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter Schadensersatz. Der Mieter lehnte dies ab, die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag sei unwirksam. Vor Gericht unterlag der Mieter, der Mieter kann die Räume nicht in einem Zustand zurückgeben, der eine Neuvermietung unmöglich macht.
Die vorliegend verwendeten Farben führten zu einem erheblichen Arbeitsaufwand um wieder einen hellen Anstrich herzustellen. Die Aussparung stellte einen nicht fachmännisch ausgeführten Anstrich dar. Daher war der Mieter schadensersatzpflichtig.
Die vorliegend verwendeten Farben führten zu einem erheblichen Arbeitsaufwand um wieder einen hellen Anstrich herzustellen. Die Aussparung stellte einen nicht fachmännisch ausgeführten Anstrich dar. Daher war der Mieter schadensersatzpflichtig.
LG Essen, 17.02.2011 - Az: 10 S 344/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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