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Keine Räumung durch Schlüsselübergabe, wenn Räume noch voll sind!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Befinden sich nach der Rückgabe nur eines Schlüssels noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten, so genügt die Rückgabe lediglich eines Schlüssels für eine Räumung i.S.d. § 546 BGB nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aus der Rückgabe der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird. 


OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - Az: I-10 W 4/08 und I-10 W 21/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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