Die Rückgabe der Mietsache und die Entgegennahme der Schlüssel durch den Vermieter sind vom Renovierungszustand der Räumlichkeiten unabhängig; eine Verweigerung der Schlüsselannahme wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ist nicht zulässig.
Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen der Mietsache bleiben davon unberührt und sind gesondert nach den einschlägigen Vorschriften zu beurteilen. Der Vermieter hat mithin keinen rechtlichen Grund, die Entgegennahme der Schlüssel zu verweigern - auch nicht mit dem Argument, der Mieter habe seine Renovierungspflichten nicht erfüllt. Da der Mieter für eine durch eigenes Pflichtwidrigverhalten verursachte verzögerte Weitervermietung einzustehen hat, besteht erst recht kein Anlass, die Schlüsselannahme hinauszuzögern.
Rückgabe der Mietsache: Zustand ohne Belang
Die Rückgabe eines Mietobjekts ist rechtlich von dessen Zustand zu trennen. Maßgeblich für die Beendigung des Besitzes des Mieters ist allein die tatsächliche Rückgabe - etwa durch Übergabe der Schlüssel. Ob sich die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand befindet, ist für die Frage der Rückgabe ohne Belang. Ein „Vorenthalten“ der Mietsache im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Mieter den Besitz trotz Beendigung des Mietverhältnisses nicht aufgibt. Nimmt der Vermieter die Schlüssel entgegen, fehlt es an einem Besitzwillen seinerseits - und damit an den Voraussetzungen für einen Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 546a BGB (bzw. § 557a BGB a.F.), selbst wenn der Vermieter zugleich vom Fortbestand des Mietverhältnisses ausgeht.Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen der Mietsache bleiben davon unberührt und sind gesondert nach den einschlägigen Vorschriften zu beurteilen. Der Vermieter hat mithin keinen rechtlichen Grund, die Entgegennahme der Schlüssel zu verweigern - auch nicht mit dem Argument, der Mieter habe seine Renovierungspflichten nicht erfüllt. Da der Mieter für eine durch eigenes Pflichtwidrigverhalten verursachte verzögerte Weitervermietung einzustehen hat, besteht erst recht kein Anlass, die Schlüsselannahme hinauszuzögern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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