Nach Auszug des Mieters ist die Kautionsabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist (regelmäßig sechs Monate) durch den Vermieter vorzunehmen. Ohne die Geltendmachung konkreter Ansprüche besteht keine Berechtigung, die Kaution länger
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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