Ist das Mietverhältnis beendet und hat der Vermieter über zurückliegende Zeiträume keine Nebenkostenabrechnung erstellt, so kann der Mieter den Teil der geleisteten Vorauszahlungen, der voraussichtlich die tatsächlich entstandenen Nebenkosten
übersteigt, vom Vermieter zurückfordern. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen geschätzt werden. Der Mieter muss für diese Schätzung, soweit es ihm möglich ist, Anhaltspunkte, etwa aus früheren Abrechnungen oder aus einem Vergleich zu Mietern anderer Wohnungen im Mietobjekt, liefern. Holt der Vermieter im Prozess die Nebenkostenabrechnung nach, so entfällt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters.
übersteigt, vom Vermieter zurückfordern. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen geschätzt werden. Der Mieter muss für diese Schätzung, soweit es ihm möglich ist, Anhaltspunkte, etwa aus früheren Abrechnungen oder aus einem Vergleich zu Mietern anderer Wohnungen im Mietobjekt, liefern. Holt der Vermieter im Prozess die Nebenkostenabrechnung nach, so entfällt ein Rückzahlungsanspruch des Mieters.
OLG Braunschweig - Az: 1 RE Miet 1/99
Quelle: NJW-RR 2000, 85
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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