Mieter haben die Pflicht, bei ihrem Auszug nachzuweisen, daß sie die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparturen ausgeführt haben. Ansonsten müßten sie die vollen Endrenovierungskosten tragen, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Bundesrichter haben mit dem Urteil eine entsprechende Klausel in Formularmietverträgen des Verbandes Haus und Grund Hessen für wirksam erklärt und eine Klage des Frankfurter Mieterschutzvereins zurückgewiesen.
Bisher mußte der Vermieter beweisen, daß die erforderlichen Renovierungsarbeiten während der Mietdauer nicht vorgenommen worden waren.
Im entschiedenen Fall sahen die Richter die Mietvertrags-Klausel als hinreichend deutlich an. Da jeder auch juristisch nicht vorgebildete Mieter einen Überblick über seine Pflichten erhalte, bestünden hier keine Bedenken
Bisher mußte der Vermieter beweisen, daß die erforderlichen Renovierungsarbeiten während der Mietdauer nicht vorgenommen worden waren.
Im entschiedenen Fall sahen die Richter die Mietvertrags-Klausel als hinreichend deutlich an. Da jeder auch juristisch nicht vorgebildete Mieter einen Überblick über seine Pflichten erhalte, bestünden hier keine Bedenken
BGH - Az: VIII ZR 31/97
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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