Wird einem gewalttätigen Ehemann das Betreten der Wohnung gerichtlich untersagt und die Wohnung der Ehefrau zugewiesen, so ist der Ehemann weiterhin an die mietvertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses gebunden.
Der Vermieter kann daher Mietrückstände der Ehefrau vom Ehemann einfordern.
Denn mit Abschluss des Mietvertrages hat sich der Ehemann verpflichtet, monatlich die Miete an den Vermieter gesamtschuldnerisch mit seiner damaligen Ehefrau zu bezahlen. Die Mietzahlungsverpflichtung trifft ihn unabhängig davon, ob er sich in der Wohnung aufhält bzw. diese zu Mietzwecken nutzt. Gem. § 537 BGB wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.
Selbst unverschuldete persönliche Verhinderung befreit den Mieter nicht von der Mietzahlungspflicht.
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der von der Polizei angeordnete Platzverweis rechtmäßig war, da der Platzverweis jedenfalls die Risikosphäre des Ehemannes und nicht des Vermieters trifft und bei allem, was in den Risikobereich des Mieters fällt, die Mietzahlungspflicht fortbesteht.
Im Übrigen hat weder der Platzverweis durch die Polizei noch die Einweisungsverfügung durch die Gemeinde Einfluss auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag.
Allein der Auszug des Ehemannes beendet nicht das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis.
Haben Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag auf der Mieterseite abgeschlossen, so bedarf derjenige Ehegatte, der sich allein aus dem Mietverhältnis lösen will - wie vorliegend der Beklagte - hierzu nicht nur des Einverständnisses seines im selben Schuldverhältnis stehenden Ehegatten, sondern ebenso des Einverständnisses des Vermieters.
Der Vermieter kann daher Mietrückstände der Ehefrau vom Ehemann einfordern.
Denn mit Abschluss des Mietvertrages hat sich der Ehemann verpflichtet, monatlich die Miete an den Vermieter gesamtschuldnerisch mit seiner damaligen Ehefrau zu bezahlen. Die Mietzahlungsverpflichtung trifft ihn unabhängig davon, ob er sich in der Wohnung aufhält bzw. diese zu Mietzwecken nutzt. Gem. § 537 BGB wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.
Selbst unverschuldete persönliche Verhinderung befreit den Mieter nicht von der Mietzahlungspflicht.
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der von der Polizei angeordnete Platzverweis rechtmäßig war, da der Platzverweis jedenfalls die Risikosphäre des Ehemannes und nicht des Vermieters trifft und bei allem, was in den Risikobereich des Mieters fällt, die Mietzahlungspflicht fortbesteht.
Im Übrigen hat weder der Platzverweis durch die Polizei noch die Einweisungsverfügung durch die Gemeinde Einfluss auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag.
Allein der Auszug des Ehemannes beendet nicht das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis.
Haben Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag auf der Mieterseite abgeschlossen, so bedarf derjenige Ehegatte, der sich allein aus dem Mietverhältnis lösen will - wie vorliegend der Beklagte - hierzu nicht nur des Einverständnisses seines im selben Schuldverhältnis stehenden Ehegatten, sondern ebenso des Einverständnisses des Vermieters.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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