Ein Mieter vereitelt die Zwangsvollstreckung, wenn er fortwährend neue Untermieter stellt, um die Räumung zu verhindern. Vorliegend vermietete der Mieter die Wohnung an eine (weitere) Prostituierte unter, nachdem der Vermieter gegen die bisherige als Prostituierte tätige Untermieterin einen Titel erwirkt hatte. Daher durften zugunsten des Vermieters Billigkeitsgesichtspunkte herangezogen werden, auch wenn diese normalerweise im Rahmen des § 750 ZPO grundsätzlich keine Rolle spielen.
LG Hamburg, 21.03.2007 - Az: 316 T 24/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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