Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zur Bestellung eines (hier: neuen) Verwalters entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Vertragsdauer und Verwalterhonorar und somit die wichtigsten Vertragselemente feststehen. Sind diese zentralen Punkte wie im vorliegenden Fall bei Beschlussfassung unklar, so kann dieser angefochten werden.
Auch bei Trennung von Bestellung des Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrags gilt kein anderes, da Vergütung und Vertragsdauer von grundlegender Bedeutung für die Wohnungseigentümer sind und daher zumindest über diese Eckpunkte ein Beschluss zu fassen ist.
Auch bei Trennung von Bestellung des Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrags gilt kein anderes, da Vergütung und Vertragsdauer von grundlegender Bedeutung für die Wohnungseigentümer sind und daher zumindest über diese Eckpunkte ein Beschluss zu fassen ist.
LG Düsseldorf, 30.12.2011 - Az: 16 S 30/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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