Die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels für Verwaltergebühren von einer Abrechnung nach Einheiten auf eine Abrechnung nach Miteigentumsanteilen kann gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer führt.
Den Wohnungseigentümern steht bei Änderungen des Umlageschlüssels nach
§ 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist. An die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels dürfen keine übermäßig strengen Anforderungen gestellt werden, da sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast einzelner Wohnungseigentümer auswirkt.
Entscheidend ist jedoch, dass die Neuregelung nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen darf. Eine solche liegt vor, wenn ein Eigentümer durch die Umstellung des Verteilerschlüssels ohne sachlichen Grund erheblich stärker belastet wird als zuvor. Vorliegend hätte eine Umstellung von der Abrechnung nach Einheiten auf die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen dazu geführt, dass ein Eigentümer das Doppelte der bisherigen Verwaltergebühren hätte zahlen müssen. Für eine solche Benachteiligung war kein sachlicher Grund ersichtlich. Erschwerend kam hinzu, dass auch der Verwalter selbst nach Einheiten abrechnete, was die Inkonsistenz der beschlossenen Änderung verdeutlichte.
Die Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels stellte damit keine ordnungsgemäße Verwaltung dar und war als ungültiger Beschluss zu behandeln.