Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt.
Das Einverständnis des neuen Verwalters mit dem Forderungseinzug ändert hieran nichts, da die WEG Anspruchsinhaberin ist.
Das Einverständnis des neuen Verwalters mit dem Forderungseinzug ändert hieran nichts, da die WEG Anspruchsinhaberin ist.
BGH, 20.01.2012 - Az: V ZR 55/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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