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Verjährung von Wohngeldansprüchen und die Kenntnis des Verwalters

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verjährung der gegenständlichen Wohngeldansprüche hängt davon ab, ob die Kenntnis des damaligen Verwalters von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auch den Wohnungseigentümern zuzurechnen ist (vgl. § 166 BGB).

Wohngeldansprüche aus beschlossenen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen unterliegen der allgemeinen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.

Bei Wohngeldforderungen handelt es sich nämlich um ein Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (siehe § 194 Abs. 1 BGB). Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, derartige Ansprüche von der allgemeinen Verjährung auszunehmen. Davon hat der Gesetzgeber gerade abgesehen (vgl. § 194 Abs. 2 BGB).

Wohngeldvorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlagen nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährungsfrist.

Grundsätzlich ist die Kenntnis des Verwalters vom Bestehen des Anspruchs von Wohngeld der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen, sofern sich der Schuldner nach Treu und Glauben nicht auf die Kenntnis des Verwalters berufen kann, weil dieser bewußt mit dem Schuldner zum Nachteil der Vertretenen zusammengearbeitet hat.

Denn nach dem gesetzlichen Aufgabenkatalog ist der Verwalter nicht nur berechtigt, Gelder entgegenzunehmen, sondern auch verpflichtet (siehe § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wozu insbesondere auch (außergerichtliche) Zahlungsaufforderung, Überwachung der Zahlungseingänge und Mahnung gehören.


OLG München, 07.02.2007 - Az: 34 Wx 129/06

ECLI:DE:OLGMUEN:2007:0207.34WX129.06.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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