Ein WEG-Verwalter, der die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum ohne wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG verweigert, handelt pflichtwidrig und schuldhaft - selbst wenn er sich auf einen Rechtsanwalt verlassen hat. Er haftet für sämtliche aus der Verzögerung entstandenen Schäden wenn er es zudem versäumt hat, bei ernsthaften Zweifeln unverzüglich die Eigentümerversammlung einzuschalten.
Die Veräußerung von Wohnungseigentum kann gemäß § 12 WEG in der Gemeinschaftsordnung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht werden. Diese Zustimmungsbefugnis ist jedoch streng reglementiert: Nach § 12 Abs. 2 S. 1 WEG darf die Zustimmung ausschließlich aus einem wichtigen Grund versagt werden. Diese Einschränkung ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 WEG unabdingbar. Regelungen in Gemeinschaftsordnungen, Vereinbarungen oder Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, die hiervon abweichen, sind nichtig.
Als wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG ist nur ein solcher Umstand anzuerkennen, der in der Person des Erwerbers liegt - etwa dessen persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit, die eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer begründet. § 12 WEG stellt eine Ausnahme von der Nichtigkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkungen gemäß § 137 S. 1 BGB dar und ist daher nach allgemeinen Grundsätzen einschränkend auszulegen. Gründe, die nicht in der Person des Erwerbers liegen, können die Verweigerung der Verwalterzustimmung von vornherein nicht rechtfertigen.
Die Veräußerung von Wohnungseigentum kann gemäß § 12 WEG in der Gemeinschaftsordnung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht werden. Diese Zustimmungsbefugnis ist jedoch streng reglementiert: Nach § 12 Abs. 2 S. 1 WEG darf die Zustimmung ausschließlich aus einem wichtigen Grund versagt werden. Diese Einschränkung ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 WEG unabdingbar. Regelungen in Gemeinschaftsordnungen, Vereinbarungen oder Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, die hiervon abweichen, sind nichtig.
Als wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG ist nur ein solcher Umstand anzuerkennen, der in der Person des Erwerbers liegt - etwa dessen persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit, die eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer begründet. § 12 WEG stellt eine Ausnahme von der Nichtigkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkungen gemäß § 137 S. 1 BGB dar und ist daher nach allgemeinen Grundsätzen einschränkend auszulegen. Gründe, die nicht in der Person des Erwerbers liegen, können die Verweigerung der Verwalterzustimmung von vornherein nicht rechtfertigen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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