Für die Bezahlung der Rechnung eines Handwerkers, der vom hierzu ermächtigten Verwalter beauftragt wurde, haftet der Verwalter i.a. nicht persönlich.
Wenn der Verwalter bei Auftragserteilung erkennbar in dieser Funktion auftritt, sind vielmehr besondere Umstände erforderlich, um auf eine persönliche Haftung schließen zu können.
Wenn der Verwalter bei Auftragserteilung erkennbar in dieser Funktion auftritt, sind vielmehr besondere Umstände erforderlich, um auf eine persönliche Haftung schließen zu können.
BGH - Az: VII ZR 12/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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