Sofern ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer durch Trittschall verursachten Störung geltend machen will (hier: Lärmbelästigung aufgrund eines verlegten Parkettfußbodens), so ist zu klären, welches Schallschutzniveau in der gesamten Wohnanlage besteht. Der Anspruch ist nämlich dann nicht begründet, wenn das Schallschutzniveau der Wohnung, von dem die Störgeräusche ausgehen, nicht unter dem allgemeinen Niveau liegt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


