Im zu entscheidenden Fall hatte ein Eigentümer im Treppenhaus neben der eigenen Wohnungstür eine Garderobe mit Garderobenschrank aufgestellt. Der darüber wohnende Eigentümer sah sich in seiner Bewegungsfreiheit - insbesondere beim Tragen von Einkaufstüten - eingeschränkt. Er forderte wegen Einschränkung der Nutzung des Gemeinschaftseigentums die Entfernung aus dem Treppenhaus. Zuvor hatte er jedoch diesen Zustand gut zwölf Jahre lang geduldet, auch der damalige Eigentümer habe keine Einwände gehabt.
Das Gericht sah dennoch einen Beseitigungsanspruch, weil der Schrank das Gemeinschaftseigentum über das hinnehmbare Maß hinaus in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch war aber zwischenzeitlich verjährt.
Möglich wäre es, dass seitens der Eigentümer eine Nutzungsregelung beschlossen wird, die das Abstellen generell untersagt.
Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass aufgrund der durch den Schrank stark eingeschränkten nutzbaren Treppenbreite ein ordnungswidriger Zustand nach § 36 Abs. 5 BauO NRW bestehen dürfte.
Das Gericht sah dennoch einen Beseitigungsanspruch, weil der Schrank das Gemeinschaftseigentum über das hinnehmbare Maß hinaus in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch war aber zwischenzeitlich verjährt.
Möglich wäre es, dass seitens der Eigentümer eine Nutzungsregelung beschlossen wird, die das Abstellen generell untersagt.
Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass aufgrund der durch den Schrank stark eingeschränkten nutzbaren Treppenbreite ein ordnungswidriger Zustand nach § 36 Abs. 5 BauO NRW bestehen dürfte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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