Werden Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von der Dachkante entfernt, so kann der Eigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn diese fremdes Eigentum beschädigen.
Vorliegend hatte ein Eigentümer unter Mißachtung der entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, die Eiszapfen nicht von der Dachkante des Hauses entfernt und auch nicht den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt. In der Folge wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt (Schadenshöhe: über 2000 Euro), der Eigentümer des Pkws klagte auf Schadensersatz. Da es sich nicht um eine Dachlawine handelte (für die der Eigentümer in schneearmen Regionen nicht haftet), sondern um nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen, musste der Eigentümer des Hauses die Zeche komplett zahlen.
Vorliegend hatte ein Eigentümer unter Mißachtung der entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, die Eiszapfen nicht von der Dachkante des Hauses entfernt und auch nicht den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt. In der Folge wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt (Schadenshöhe: über 2000 Euro), der Eigentümer des Pkws klagte auf Schadensersatz. Da es sich nicht um eine Dachlawine handelte (für die der Eigentümer in schneearmen Regionen nicht haftet), sondern um nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen, musste der Eigentümer des Hauses die Zeche komplett zahlen.
LG Wuppertal, 11.01.2012 - Az: 8 S 56/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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