Beschließt die Eigentümergemeinschaft, dass eine an der Außenfassade des Hauses angebrachte Klimaanlage zu entfernen ist, so muss der betroffene Eigentümer das Gerät auf eigene Kosten entfernen. Die Gerichte folgten der Argumentation des Eigentümers, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliege, jedoch keine Beeinträchtigung der Nachbarn erfolge, nicht. Auf die Frage, ob das Gerät bereits eine optische Beeinträchtigung darstelle, musste vorliegend nicht eingegangen werden, da das Gerät eine Geräuschbelästigung entwickelte, die das zumutbare Maß überschreite. Zudem ist der Einsatz solcher Geräte in Deutschland nur bei besonderen Witterungslagen nützlich, aber kaum zwingend erforderlich. Der Betrieb ist somit vermeidbar. Die Nachtruhe kann hingegen als nahezu unerlässlich angesehen werden.
Daher ist die vollständige Entfernung und nicht lediglich eine Betriebsbeschränkung auf den Tag sinnvoll. Alles andere würde erhebliches Streitpotenzial unter den Wohnungseigentümern in sich bergen.
Daher ist die vollständige Entfernung und nicht lediglich eine Betriebsbeschränkung auf den Tag sinnvoll. Alles andere würde erhebliches Streitpotenzial unter den Wohnungseigentümern in sich bergen.
OLG Düsseldorf, 16.11.2009 - Az: 3 Wx 179/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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