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Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Sachverständigen: Klausel unwirksam!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die regelmäßig in Bauträgerverträgen verwendete Klausel

„Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt.“

Das Gericht erklärte die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Wohnungserwerber für unwirksam, da hier in unzulässiger Weise das Recht der Wohnungserwerber ausgeschlossen wird, selbst über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden.

Darüber hinaus wurde bemängelt, dass der Sachverständige quasi als Treuhänder auftritt und nicht als neutrale Person anzusehen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zum Schriftsatz der Beklagten weist der Senat darauf hin, dass eine konkludente Abnahme voraussetzt, „dass nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß“ (so wörtlich BGH, 10.06.1999 - Az: VII ZR 170/98). Im vorliegenden Einzelfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn im Hinblick auf die damals von den Vertragsparteien noch als wirksam betrachtete Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums, kam es auf eine Erklärung der Erwerber unmittelbar nicht an, so dass diese in der fraglichen Zeit kein Erklärungsbewusstsein besaßen. Auch bei konkludenten Erklärungen muss ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein feststellbar sein. Folglich kann im vorliegenden Einzelfall aus der Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Erwerber keine konkludente Abnahme, kein Verjährungsbeginn und keine Verjährung hergeleitet werden.


OLG München, 15.12.2008 - Az: 9 U 4149/08

ECLI:DE:OLGMUEN:2008:1215.9U4149.08.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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