Hat ein Verkäufer in den betroffenen Bereichen Arbeiten an Wand und Boden durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass ihm die Feuchtigkeitsschäden nicht verborgen geblieben sein können, womit eine Pflicht zur Offenbarung besteht. Hat der Verkäufer die auf Nachfrage des Käufers eine Feuchtigkeitsbeeinträchtigung des Hauses verneint, so wurde der Mangel somit arglistig verschwiegen, da Anhaltspunkte für seine Kenntnis der Schäden vorliegen.
BGH, 29.05.2009 - Az: V ZR 137/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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