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Instandhaltungsrücklage ist nicht für Ausgleich von Wohngeldausfällen da!

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Grundsätzlich widerspricht es der Zweckbestimmung einer Instandhaltungsrücklage und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn diese für andere Maßnahmen, etwa zum Ausgleich von Wohngeldausfällen, verwendet wird; in mehr oder minder engen Grenzen kommen jedoch Ausnahmen in Betracht.

In der Instandhaltungsrückstellung gebundene Mittel, die jedenfalls eine angemessene Höhe übersteigen, können für andere Zwecke verwendet werden; erforderlich ist aber der Erhalt einer „eisernen Reserve“, der sich nicht abstrakt festlegen lässt sondern von den Umständen des Einzelfalles, etwa dem Zustand der Anlage, ihrem Alter und ihrer Reparaturanfälligkeit abhängt.

Im Allgemeinen ist es nicht rechtsmissbräuchlich, auf die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung hinzuwirken, auch wenn über mehrere Jahre hin abweichend verfahren wurde; dies gilt umso mehr, wenn anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten für die Wohngeldausfälle nicht unzumutbar erscheinen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rücklage hat den gesetzlichen, hier von der Gemeinschaftsordnung auch nicht modifizierten, Zweck, notwendige größere Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums zu sichern. Über Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage kann die Eigentümerversammlung mit Mehrheit beschließen. Grundsätzlich widerspricht es der Zweckbestimmung einer Instandhaltungsrücklage und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn diese für andere Maßnahmen, etwa zum Ausgleich von Wohngeldausfällen, verwendet wird. Jedoch lassen Rechtsprechung und Schrifttum in mehr oder minder engen Grenzen Ausnahmen zu. In der Instandhaltungsrückstellung gebundene Mittel, die jedenfalls eine angemessene Höhe übersteigen, können für andere Zwecke verwendet werden. Erforderlich ist aber der Erhalt einer „eisernen Reserve“, der sich nicht abstrakt festlegen lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalles, etwa dem Zustand der Anlage, ihrem Alter und ihrer Reparaturanfälligkeit abhängt. Für die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses kann es hier, abgesehen von Feststellungen zur Höhe der seinerzeit vorhandenen Instandhaltungsrücklage, auch eine Rolle spielen, welche absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen in der nächsten Zeit anstanden und welchen Kapitaleinsatz sie erforderten, ferner welche Aussichten vorhanden waren, einerseits die Rückstände doch noch einzutreiben und andererseits die Rücklage wieder aufzufüllen. Insoweit ist nach der nächstliegenden Bedeutung des Beschlusses davon auszugehen, dass der Ausgleich jedenfalls (zunächst) nur vorübergehend stattfinden sollte, bis im Folgejahr abgerechnet werden würde.


OLG München, 20.12.2007 - Az: 34 Wx 76/07

ECLI:DE:OLGMUEN:2007:1220.34WX76.07.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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