Auch dann, wenn ein Eigentümer die Gemeinschaftsantenne nutzt und zusätzlich zu den Kosten für den Kabelanschluß herangezogen wird, scheidet eine Anfechtung eines Beschlusses über die Bereitstellung des Kabelanschlusses aus, da dies Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung ist.
AG Hannover, 21.05.2007 - Az: 71 II 106/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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