Wird ein Sondereigentum in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet, so liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter vor. Die Nutzung durch ein Großhandelsgeschäft
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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