Wird ein Zaun auf einem Eigentümerweg errichtet, sodass Miteigentümer von jeglicher Nutzung ausgeschlossen werden, so liegt eine unzulässige wesentliche Veränderung vor.
Dies begründet einen Anspruch auf Entfernung des Zaunes sowie auf Unterlassung der erneuten Errichtung eines solchen Zauns.
Es ist unerheblich, ob eine Zweckbestimmung des Weges erfolgte und daß die konkrete Nutzungsform sowie deren Möglichkeit nicht festgelegt wurden.
Dies begründet einen Anspruch auf Entfernung des Zaunes sowie auf Unterlassung der erneuten Errichtung eines solchen Zauns.
Es ist unerheblich, ob eine Zweckbestimmung des Weges erfolgte und daß die konkrete Nutzungsform sowie deren Möglichkeit nicht festgelegt wurden.
LG München I, 23.11.2006 - Az: 31 S 12463/05
ECLI:DE:LGMUEN1:2006:1123.31S12463.05.0A
Vorgehend: AG München, 16.06.2005 - Az: 275 C 38778/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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