Soll eine Funkfeststation auf einer Dachfläche angebracht werden oder eine Dachfläche zur Anbringung derselben vermietet werden, so kann eine Mehrheit der Eigentümer nicht die Zustimmung der anderen erzwingen, da eine solche Anlage den Objektwert mindert. Daher ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Auf die Frage der Gesundheitsgefährdung durch von der Funkstation ausgehende Strahlen kommt es hierbei nicht an.
OLG Karlsruhe, 12.07.2006 - Az: 1 U 20/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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