Es handelt sich um eine bauliche Veränderung, wenn eine Klimaanlage eingebaut werden soll. Hierfür bedarf es jedoch nicht der Zustimmung sämtlicher Eigentümer, wenn es an einem erheblichen Nachteil fehlt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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