Auch dann, wenn es sich um ein Anlageobjekt handelt, gilt der Grundsatz, daß eine Eigentümerversammlung im näheren Umkreis stattzufinden hat. Es ist hierbei unerheblich, ob die Mehrheit der Eigentümer außerhalb des Ortes, in dem sich das Objekt befindet, wohnt.
Ist ein Beschlußanfechtungsantrag wegen Einberufungsmangels erfolgreich, so ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegner (die übrigen Eigentümer) dem Verwalter aufzuerlegen.
Ist ein Beschlußanfechtungsantrag wegen Einberufungsmangels erfolgreich, so ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und der Antragsgegner (die übrigen Eigentümer) dem Verwalter aufzuerlegen.
OLG Köln, 06.01.2006 - Az: 16 Wx 188/05
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


