Wurde der Nutzungszweck einer Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung als „Ladeneinheit“ angegeben, so umfasst dies nicht die Nutzung als Billardcafé.
Daran ändert auch der Umstand, dass in einer größeren Eigentumsanlage anderen Eigentümern einer „Ladeneinheit“ ein Gaststättenbetrieb genehmigt wurde, nichts.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann ebenfalls nicht erkannt werden, wenn nach Zulassung einer bestimmten Anzahl von Gastronomiebetrieben eine Sättigung angenommen wird und keine weiteren Zustimmungen erteilt werden.
Allein aus den bisherigen Genehmigungen kann kein Erwerber einer weiteren Gewerbeeinheit, die bisher noch nicht als Gastronomiebetrieb genutzt wurde, einen Vertrauensschutz derart ableiten, dass auch ihm eine Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt werden müsste. Er weiß, dass er eine Sondereigentumseinheit der bisherigen Nutzungsart "Laden" erwirbt und dass er zu einer Nutzungsänderung der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedarf.
Daran ändert auch der Umstand, dass in einer größeren Eigentumsanlage anderen Eigentümern einer „Ladeneinheit“ ein Gaststättenbetrieb genehmigt wurde, nichts.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann ebenfalls nicht erkannt werden, wenn nach Zulassung einer bestimmten Anzahl von Gastronomiebetrieben eine Sättigung angenommen wird und keine weiteren Zustimmungen erteilt werden.
Allein aus den bisherigen Genehmigungen kann kein Erwerber einer weiteren Gewerbeeinheit, die bisher noch nicht als Gastronomiebetrieb genutzt wurde, einen Vertrauensschutz derart ableiten, dass auch ihm eine Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt werden müsste. Er weiß, dass er eine Sondereigentumseinheit der bisherigen Nutzungsart "Laden" erwirbt und dass er zu einer Nutzungsänderung der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedarf.
OLG Köln, 13.10.2004 - Az: 16 Wx 187/04
ECLI:DE:OLGK:2004:1013.16WX187.04.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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