Ist ein gemeinschaftlicher Spitzboden nur über die darunter liegende Eigentumswohnung zu erreichen, so bleibt diese dennoch entsprechend der Teilungserklärung Sondereigentum.
Die Nutzungsmöglichkeit des Spitzbodens durch die übrigen Eigentümer ist daher erheblich einzuschränken, damit die Beeinträchtigungen des Eigentümers der unter dem Boden liegenden Wohnung möglichst gering ausfallen. Daher ist lediglich solcher Gebrauch zulässig, der nur ein gelegentliches Betreten des Speichers erfordert.
Die Nutzungsmöglichkeit des Spitzbodens durch die übrigen Eigentümer ist daher erheblich einzuschränken, damit die Beeinträchtigungen des Eigentümers der unter dem Boden liegenden Wohnung möglichst gering ausfallen. Daher ist lediglich solcher Gebrauch zulässig, der nur ein gelegentliches Betreten des Speichers erfordert.
BayObLG, 14.02.2001 - Az: 2 Z BR 3/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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