Soll ein 16 Jahre alter Boiler ausgetauscht werden, so handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung. Dies hat zur Folge, daß im Gegensatz zu einer baulichen Veränderung ein Mehrheitsbeschluß ausreicht.
Soweit sich die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft in einem vertretbaren Rahmen bewegt, ist diese von den Eigentümern hinzunehmen, da ein Ermessensspielraum hinsichtlich Qualität, Preis und Ausstattung besteht.
Soweit sich die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft in einem vertretbaren Rahmen bewegt, ist diese von den Eigentümern hinzunehmen, da ein Ermessensspielraum hinsichtlich Qualität, Preis und Ausstattung besteht.
OLG Düsseldorf, 27.05.2002 - Az: 3 Wx 40/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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