Wird der Gesamteindruck eines 24-geschossigen Hochhauses maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt, so kann eine bauliche Veränderung bei optischer Änderung auch nur eines Fensters vorliegen. In diesem Fall bedarf die Änderung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
OLG Köln - Az: 16 Wx 205/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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