Der Terrassenrand ist vom Hausbesitzer besonders zu sichern, wenn ein Höhenunterschied von einem halben Meter zwischen Terrasse und angrenzender Fläche besteht. Bestehen weder Sicherungsmaßnahmen noch entsprechende Hinweise, so wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei Verletzungen, die aufgrund dieses Höhenunterschiedes enstanden sind, kann in einem solchen Fall Schadenersatz verlangt werden.
OLG Frankfurt - Az: 17 U 277/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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