Der Eigentümer eines Grundstückes muss Pflichten wie Streuen im Winter durch eindeutige Vereinbarung an den Mieter oder die Hausverwaltung übertragen.
Existiert keine derartige Vereinbarung, muss der Eigentümer in Zweifelsfällen für Schäden aus unterlassener Verkehrssicherungspflicht aufkommen.
Ist das Wohnhaus in Wohnungseigentum unterteilt, so haften die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch, wenn es versäumt wurde, eine eindeutige und verlässliche Regelung hinsichtlich des Streutdienstes zu treffen.
Dies entschied das OLG Frankfurt und führte aus, nur durch klare Absprachen sei eine Gefährdung Dritter auszuschließen.
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Existiert keine derartige Vereinbarung, muss der Eigentümer in Zweifelsfällen für Schäden aus unterlassener Verkehrssicherungspflicht aufkommen.
Ist das Wohnhaus in Wohnungseigentum unterteilt, so haften die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch, wenn es versäumt wurde, eine eindeutige und verlässliche Regelung hinsichtlich des Streutdienstes zu treffen.
Dies entschied das OLG Frankfurt und führte aus, nur durch klare Absprachen sei eine Gefährdung Dritter auszuschließen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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