Ein Bauherr ist ungefragt auf die Notwendigkeit zur Durchführung von Frostschutzmaßnahmen hinzuweisen. Im vorliegenden Fall betraf dies die Isolierung von Wasserrohren im Dachboden. Erfolgt dieser Hinweis durch einen beauftragten Architekten oder die Firma, welche mit der Verlegung beauftragt ist, nicht, so haften beide für später enstehende durch Wasserrohrbruch bei Frost entstandene Kosten.
Werden die Rohre jedoch nicht regelmässig kontrolliert, so trifft den Hausbesitzer ein erhebliches Mitverschulden, im vorliegenden Fall 50%. Kontrollen im 2-Tages-Rhytmus sind bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt nicht ausreichend. Es liegt in einem solchen Fall eine grob fahrlässige Mitverursachung vor.
Werden die Rohre jedoch nicht regelmässig kontrolliert, so trifft den Hausbesitzer ein erhebliches Mitverschulden, im vorliegenden Fall 50%. Kontrollen im 2-Tages-Rhytmus sind bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt nicht ausreichend. Es liegt in einem solchen Fall eine grob fahrlässige Mitverursachung vor.
OLG Hamburg, 07.07.2000 - Az: 12 U 65/98
Quelle: NJW-RR 2001, 1534
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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