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Gegenforderungen des Mieters muß der Vermieter prüfen können!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will der Mieter eine Gegenforderung mit Mietschulden aufrechnen, so muß diese so bestimmt sein, daß der Vermieter die Forderung prüfen kann. Nur in diesem Fall kann eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges führen.


OLG Celle, 16.02.2007 - Az: 2 U 9/07


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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