Will der Mieter eine Gegenforderung mit Mietschulden aufrechnen, so muß diese so bestimmt sein, daß der Vermieter die Forderung prüfen kann. Nur in diesem Fall kann eine unverzügliche Aufrechnungserklärung des Mieters zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges führen.
OLG Celle, 16.02.2007 - Az: 2 U 9/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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