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Schlüssel nicht zurückverlangt – selber schuld!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bemüht sich ein Vermieter monatelang nicht darum, sämtliche Schlüssel für ein Mietobjekt zurückzuerhalten, damit er sich Zugang zum Objekt verschaffen kann, so liegt kein Besitzwillen vor, der die Voraussetzung für das Vorenthalten i.s.d. § 546 a BGB wäre, was eine Nutzungsentschädigung rechtfertigen würde.


OLG Düsseldorf, 17.06.2004 - Az: I-10 U 3/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz